Ludwigshafen – Die Stadt Ludwigshafen weist frühzeitig darauf hin, dass auch zum Jahreswechsel 2025/2026 für das Abbrennen von Feuerwerk klare gesetzliche Vorgaben bestehen. Zwar gibt es in Ludwigshafen derzeit keine stadtweit ausgewiesenen generellen Feuerwerksverbotszonen, jedoch greifen bereits bundes- und landesrechtliche Einschränkungen, die bestimmte Bereiche schützen – auch an Silvester.

Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und das in diesem Zusammenhang übliche Abbrennen beziehungsweise Abschießen von Silvesterfeuerwerk weist der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Ludwigshafen auf die dabei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften gemäß des Sprengstoffgesetzes (SprengG) hin, gerade auch im Sinne des vorbeugenden Brand- und Lärmschutzes. Silvester-Feuerwerk fällt gemäß SprengG in die Kategorie F2 und darf nur vom 31. Dezember bis zum 1. Januar von Privatpersonen ab 18 Jahren genehmigungsfrei gezündet werden.

Feuerwerksverbote rund um sensible Orte 

Pyrotechnische Gegenstände dürfen nach Paragraf 23 Absatz 1 SprengV nicht in unmittelbarer Nähe von:

  • Kirchen und andere Gotteshäuser sowie deren unmittelbare Umgebung
  • Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeeinrichtungen
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen
  • brandempfindliche Gebäude oder Anlagen

verwendet werden.

Was an Silvester gilt

In den oben genannten Bereichen ist das Zünden von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe weiterhin untersagt. Lediglich in zugelassenen, weiter entfernten Bereichen, die nicht in direkter Nähe zu diesen Einrichtungen liegen, ist das Abbrennen von Feuerwerk am Silvesterabend erlaubt. Bürger werden gebeten, auf die räumliche Distanz zu sensiblen Einrichtungen zu achten und keine Feuerwerkskörper direkt daneben zu zünden.

Um den Menschen entsprechende Orientierung zu geben, wo das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk nicht gestattet ist, hat die Stadtverwaltung die beigefügte Karte erstellt, die anzeigt, in welchem Umkreis von besonders zu schützenden Institutionen keine Feuerwerkskörper oder Ähnliches gezündet werden dürfen.

Die Stadt Ludwigshafen bittet alle Bürger, die bestehenden Verbotszonen und Sicherheitsbereiche einzuhalten. Dies dient dem Schutz von Menschen, Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen – gerade in sensiblen Bereichen wie Kirchen oder Krankenhäusern.

Allgemeine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk 

Das Zünden von Feuerwerk ist in Deutschland grundsätzlich nur in der Silvesternacht (31. Dezember bis 1. Januar) erlaubt.

Außerhalb dieses Zeitraums ist für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur von Personen erworben und gezündet werden, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Verschießen von Silvestermunition

Gemäß des Waffengesetzes sind Erwerb und Besitz von Schreckschuss- sowie Signalwaffen mit Kennzeichnung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Zeichen) für Volljährige nach wie vor erlaubnisfrei, jedoch ist das Verschießen von speziell für Schreckschuss- und Signalwaffen zugelassener Silvestermunition ohne behördliche Erlaubnis lediglich im befriedeten Besitztum zulässig. Befriedetes Besitztum kann zum Beispiel das eigene umzäunte Grundstück oder – falls die Eigentümer zustimmen – auch ein fremdes umzäuntes Grundstück sein.

Um zu vermeiden, dass Geschosse das Grundstück verlassen, muss die Schussabgabe senkrecht über den Kopf nach oben erfolgen, wobei auf genügend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten ist. Von Balkonen darf keine pyrotechnische Munition verschossen werden.

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.


Quelle: Stadt Ludwigshafen