Trier / Kaiserslautern / Ludwigshafen / Neustadt an der Weinstraße – Die Entscheidung, ob dem eigenen Kind der Schulweg bei der angekündigten Wetterlage zugemutet werden kann, treffen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Dazu heißt es in § 33 Abs. 5 der Übergreifenden Schulordnung: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch im erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“

Darüber hinaus gibt es keine zentrale Regelung in einer Verordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift, in der konkrete Temperaturangaben, Schneehöhen oder dergleichen benannt würden, ab der die Schule zu schließen ist. Vielmehr entscheiden die Schulleiterinnen und Schulleiter in eigener Zuständigkeit, ob die Situation in und um die Schule die Erteilung von Unterricht gestattet. Hierzu heißt es in der Übergreifenden Schulordnung, §33 Abs. 5: „Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 und § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 SchulG) unter Berücksichtigung der Belange des Trägers der Schülerbeförderung“

Auf diese Weise ist es möglich, die jeweilige Lage vor Ort zu berücksichtigen. Nicht nur die Wetterlage kann innerhalb von Rheinland-Pfalz sehr unterschiedlich sein. Auch die Gebäude- oder Schulwegsituation ist an jedem Standort anders. Bei einer individuellen Entscheidung vor Ort kann hierauf Rücksicht genommen werden.

Zu den Abiturprüfungen:

Sollte es eine Schülerin oder ein Schüler trotz alledem nicht schaffen, an der Prüfung teilnehmen zu können, gibt es bereits Regelungen: Ist absehbar, dass Schülerinnen und Schüler an diesem Tag verspätet zur Schule kommen, sollten sie sich unmittelbar bei der Schule melden. In diesem Fall kann der Prüfungszeitraum, der regulär um 9 Uhr beginnt, ausnahmsweise verlängert bzw. nach hinten verschoben werden. Sollten einzelne Schülerinnen und Schüler trotz aller Bemühungen keine Möglichkeit finden, an diesem Tag in ihre Schule zu kommen, ist dies ebenfalls an der Schule zu melden und nachvollziehbar zu begründen. In diesem Fall wird den betroffenen Schülerinnen und Schülern eine Nachschreibemöglichkeit eingeräumt, wie es §28 Absatz 2 der Abiturprüfungsordnung allgemein auch für andere Fälle vorsieht.


Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion