Neustadt an der Weinstraße – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) weist darauf hin, dass die gesundheitlichen Risiken von zu viel Sonne und UV-Strahlung für Beschäftigte, die sich berufsbedingt im Freien aufhalten müssen, oft unterschätzt werden.
Während der Arbeitszeit, insbesondere während der späten Vormittags- und frühen Nachmittagsstunden (11 – 15 Uhr) ist die UV-Strahlung besonders intensiv. Ein Übermaß von ultravioletter Strahlung schädigt die Haut nachhaltig. Im schlimmsten Fall kann Hautkrebs entstehen.
Hautkrebserkrankungen zählen zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Die Gewerbeärzte der SGD Süd werden an Berufskrankheitenverfahren beteiligt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie müssen ihre Beschäftigten über Gefahren und den richtigen Umgang mit den Schutzmaßnahmen unterweisen. Die SGD Süd weist darauf hin, dass diese Pflicht der Arbeitgeber auch für die Gefährdung durch Sonne und UV-Strahlung gilt.
„Die Firmen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten eingehalten werden. Neben Hautschäden kann zu viel Sonnenexposition auch eine Bindehaut- und Hornhautentzündung am Auge, einen Sonnenstich, Hitzekollaps oder einen lebensbedrohenden Hitzschlag verursachen.“
Fachleute der SGD Süd
Da die durch UV-Strahlen bedingten Hauterkrankungen so hoch sind, haben die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte mit den Aufsichtsbeamten der Gewerbeaufsicht in Rheinland-Pfalz Inspektionen auf Baustellen durchgeführt, um die UV-Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
Ergebnis:
Technische Maßnahmen wurden sehr selten bereitgestellt und benutzt, angemessene Kleidung wurde teilweise getragen, Sonnenschutzcreme wurde als häufigste und oft als alleinige Maßnahme angewandt, ist aber am wenigsten wirksam. Technische Maßnahmen wie Sonnenschirme oder Überdachungen wirken am besten gegen die UV-Strahlung.
Auch organisatorische Maßnahmen sind geeignet, daher sollten Tätigkeiten im Freien auf die Vor- und Nachmittagsstunden oder den Abend verlegt werden. Dies ist in der Freizeit häufig möglich, im beruflichen Alltag jedoch oft schwierig umzusetzen.
Spezielle Sonnenschutzkleidung oder entsprechende Kleidung, die viel Haut bedeckt und aus geeigneten dichteren Materialien besteht, schützt die Haut ebenfalls. Wichtig ist es auch an Kopf, Ohren, Nacken, Dekolleté, Schultern und Fußrücken zu denken. Auf die restliche unbedeckte Haut sollte ausreichend Sonnenschutzcreme mit je nach Hauttyp und Alter angepasstem Lichtschutzfaktor aufgetragen werden. Das Auftragen sollte wiederholt werden, aber die Sonnendauer sollte durch das Benutzen von Sonnenschutzcreme nicht ausgeweitet werden.
Für die Augen sind Sonnenbrillen, die mit Angaben wie »UV-400«, »100 Prozent UV« oder dem »CE«-Zeichen gekennzeichnet sind und eine braune oder graue Tönung haben, ein guter Schutz. Da lange Kleidung bei hochsommerlichen Temperaturen als unbequem empfunden wird, ist es besonders wichtig, dass auch im beruflichen Bereich mehr technische Maßnahmen gegen die UV-Strahlung von Arbeitgebern zur Verfügung gestellt und eingesetzt werden.
Außerdem sollte die Qualität von Sonnenschutzkleidung und das Angebot verbessert werden, insbesondere für Bereiche in denen technische Maßnahmen nicht eingesetzt werden können. Dies gilt nicht nur für das Baugewerbe, sondern auch für andere Branchen wie z.B. die Landwirtschaft, den Weinanbau oder den Gartenbau.
Neben den konkreten Sonnenschutzmaßnahmen haben Beschäftigte, die zwischen April und September an 50 Tagen mindestens eine Stunde im Freien arbeiten, Anspruch auf eine Arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Rahmen dieser Vorsorge werden die Beschäftigten individuell vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zum Hautkrebsrisiko und zum Sonnenschutz beraten.
Quelle: SGD Süd